§ 10 TNRSG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.8.2026

Amtliche Untersuchung

§ 10.

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob

  1. 1. sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
  2. 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
  3. 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und
  4. 4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6, 10c, 10f und 10h bis 10i entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1

  1. 1. die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
  2. 2. vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
  1. zu beauftragen.

(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40279778

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