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§ 10 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Prüfarbeit

§ 10.

Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246820

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