Gegenstand Prüfarbeit
§ 10.
Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246820
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