§ 10
Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinde
(1) Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ führen, behalten diese Bezeichnungen bei.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen. Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ wird durch Landesgesetz verliehen.
(3) Die Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ ist im Boten für Tirol kundzumachen.
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