§ 10
Beitragspflicht und Beitragshöhe
(1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erheben. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhebung soweit als möglich an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschreibung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(3) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Aufwand für Entschädigungen bei Tierverlust mit Verordnung festzulegen.
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