§ 10 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 10

Parteien, mündliche Verhandlung

(1) Parteien im Verfahren sind:

  1. a) der Antragsteller,
  2. b) die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
  3. c) die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen und
  4. d) die Nachbarn (§ 11).

(2) Von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a bis c persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) während vier Wochen und durch Verlautbarung in der auflagenstärksten, in der Gemeinde oder im Bezirk wenigstens wöchentlich erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.

(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung, im Anschlag und in der über die Zeitung erfolgten Verlautbarung hinzuweisen.

(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

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