§ 10 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 10

Kinderspielplätze und Einstellflächen

(1) Für jedes Gebäude mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Bauplatz eine nach Größe, Lage und Ausgestaltung entsprechende Grundfläche vorzusehen, auf der Kinder spielen können. Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse nähere Bestimmungen über Größe, Lage und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen erlassen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz besteht nicht, wenn in unmittelbarer Nähe des Bauplatzes von diesem aus gefahrlos erreichbare Grundflächen, auf denen Kinder spielen können, dauernd zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung besteht außerdem nicht für Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit von Kinderspielplätzen ausschließt.

(3) Für jedes Gebäude mit mehr als drei Wohnungen sind ein Raum zur Unterbringung von Fahrrädern, Kinderwagen und Sportgeräten, Anlagen zum Trocknen von Wäsche, zum Klopfen von Teppichen und zum Aufstellen von Müllbehältern und entsprechende Flächen zum Abstellen von einspurigen Kraftfahrzeugen vorzusehen. Der Raum zur Unterbringung von Fahrrädern, Kinderwagen und Sportgeräten muß absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Der für die Unterbringung von Fahrrädern bestimmte Teil dieses Raumes muß mindestens so groß sein, daß pro Wohnung ein Fahrrad untergebracht werden kann.

22.10.2025

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