Beratungs- und Verkaufsgespräch
§ 10.
(1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
- b) professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung
Schlagworte
Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011533
Dokumentnummer
NOR40233355
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