Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- 1. Die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- 2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur herabgesetzt werden kann;
- 3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
- 4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
- 5. die Approbation der Diplomarbeit;
- 6. die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009568
Dokumentnummer
NOR12121122
alte Dokumentnummer
N7198410482Y
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