Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
§ 10.
(1) In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 41 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Erstes Instrument ............................ 6 - 10
b) Zweites Instrument ........................... 5 - 10
c) Geschichte des Spieles und der Literatur der
beiden gewählten Instrumente ................. 2 - 4
d) Fachdidaktische einschließlich
schulpraktischer Lehrveranstaltungen ......... 4 - 8
e) Lehrveranstaltungen aus:
aa) Aufführungspraxis ........................ 2 - 4
bb) Literaturspiel (erstes Instrument) ....... 4 - 8
cc) Literaturspiel (zweites Instrument) ...... 4 - 9
Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119761
alte Dokumentnummer
N7197433437L
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