Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Sprachbeherrschung;
- b) Sprachwissenschaft;
- c) Literatur der gewählten Sprache.
- Das im § 8 Abs. 4 lit. e genannte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009432
Dokumentnummer
NOR12120026
alte Dokumentnummer
N7197631311L
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