§ 10 Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“ und „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch)“ Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10.

(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 7 Abs. 1 anzuwenden.

(2) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) In einem Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 32 bis 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus den in Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

  1. 1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Lateinische Sprache ............................. 8-10

b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ... 12-16

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

Wirkungsgeschichte .............................. 6

d) Fachdidaktik .................................... 4- 8

e) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4

f) Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 2, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Griechisch)“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Griechische Sprache ............................. 8-10

b) Literaturgeschichte ............................. 12-16

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

Wirkungsgeschichte .............................. 6

d) Fachdidaktik .................................... 4- 8

e) Vorprüfung aus Latein ........................... 4

f) Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 2, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurden ............. 2

(6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie (Lehramt an

höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Latein)“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Lateinische Sprache ............................. 8-10

b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ... 12-16

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

Wirkungsgeschichte .............................. 2

d) Fachdidaktik .................................... 4- 8

e) Vorprüfung aus Griechisch ....................... 4

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren

Schulen aus Griechisch)“ :

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Griechische Sprache ............................. 8-10

b) Literaturgeschichte ............................. 12-16

c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

Wirkungsgeschichte .............................. 2

d) Fachdidaktik .................................... 4- 8

e) Vorprüfung aus Latein ........................... 4

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120080

alte Dokumentnummer

N7197631365L

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