Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt 66 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 62 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Übersetzerausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Internationale Organisationen ................. 2
b) Allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens
und Dolmetschens .............................. 2
soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind
c) erste Fremdsprache ............................ 32
hievon mindestens 16 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im
Übersetzen dienen
d) zweite Fremdsprache ........................... 18
hievon mindestens 9 Wochenstunstunden
(Anm.: Richtig: Wochenstunden) aus
Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im
Übersetzen dienen
e) Kultur- und Realienkunde des Landes der
ersten Fremdsprache ........................... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. c ...... 2
soweit es nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurde
g) Kultur- und Realienkunde des Landes
(der Länder) der zweiten Fremdsprache ......... 2
Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im schriftlichen Ausdruck, im Übersetzen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Übersetzen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Übersetzen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Dolmetscherausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Internationale Organisationen ................. 2
b) allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens
und Dolmetschens .............................. 2
soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind
c) erste Fremdsprache ............................ 32
hievon mindestens 16 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im
Dolmetschen dienen
d) zweite Fremdsprache ........................... 18
hievon mindestens 9 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im
Dolmetschen dienen
e) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der ersten Fremdsprache ............... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. e ...... 2
soweit es nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurde
g) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2
Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind, wobei auch Vortragsübungen in der ersten Fremdsprache sowie eine zweckdienliche Aufteilung der dem Dolmetschen dienenden Lehrveranstaltungen in Übungen für Konsekutivdolmetschen und solche für Simultandolmetschen vorzusehen sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im mündlichen Ausdruck, im Dolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Dolmetschen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Dolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.
(5) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 bis 5 auf die im Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Lehrveranstaltungen, die der Vervollkommnung im mündlichen Ausdruck (Vortrag) in der Mutter- oder Bildungssprache dienen, Lehrveranstaltungen über Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache, und - für Studierende des Studienzweiges Dolmetscherausbildung - Lehrveranstaltungen über die Technik des Notierens für das Konsekutivdolmetschen, sowie schließlich die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturkunde, Muttersprache
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119271
alte Dokumentnummer
N7197231113L
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