§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde:

  1. a) Systematische Pädagogik;
  2. b) das gemäß § 7 Abs. 5 lit. b gewählte Fach;
  3. c) die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer;
  4. d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 sowie allenfalls Abs. 10 gewählten Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt wurde:

  1. a) die gemäß § 7 Abs. 7 lit. a gewählten zwei Fächer, die um die Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 7 lit. b zu erweitern sind;
  2. b) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 gewählten Freifächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 7 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(9) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Der erste und zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119385

alte Dokumentnummer

N7197331180L

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