Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.
(1) Bis zur Erlassung besonderer gesetzlicher Vorschriften über die Pflichtfamulatur gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin sind Pflichtpraktika im Ausmaß von 500 Stunden an Universitätskliniken und an Krankenanstalten, an denen Universitätslehrer durch einen Lehrauftrag mit ihrer Abhaltung betraut wurden, einzurichten. Diese Pflichtpraktika gelten als Ersatz für die Pflichtfamulatur.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120476
alte Dokumentnummer
N7197831544L
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