§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  5. e) die Approbation der Diplomarbeit;
  6. f) einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009338

Dokumentnummer

NOR12119191

alte Dokumentnummer

N7197131063L

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