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§ 10 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 10

Offene Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für

  1. 1. freie Entfaltung bzw.
  2. 2. eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.

(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  1. 1. Einhaltung von Qualitätsstandards,
  2. 2. Bereitstellung von qualifiziertem Personal und
  3. 3. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Steirischen Jugendstrategie im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024

08.10.2024

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