§ 10
Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Urkunden sowie Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Verkehrsteuern des Bundes, den Bundesverwaltungsabgaben, den Justizverwaltungsgebühren und den Gerichtsgebühren befreit.
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