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§ 10 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 10

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
  2. b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116148

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