Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10.
Kreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur Geschäftsbedingungen, die von der zuständigen Fachorganisation in der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
20009514
Dokumentnummer
NOR40180608
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