jetzt § 7
Befreiung von Abgaben
§ 10.
(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.
jetzt § 7
Schlagworte
Gerichtsverwaltungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10007804
Dokumentnummer
NOR40047933
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