§ 10 S.OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Auswahlkommission

§ 10

(1) Für jedes Aufnahmeverfahren ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle eine Auswahlkommission zu bilden, die mit Ausnahme der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ (Abs 2) aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle als Vorsitzende bzw Vorsitzendem und
  2. 2. einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll, und
  3. 3. einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

    Für die in Z 1 bis 3 genannten Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 3) von dem in Abs 1 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 2 haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission, soweit es sich nicht um den Vorschlag gemäß § 11 Abs 1 handelt, ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

26.07.2017

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