§ 10 S.koS-V

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2010

Anwendung des 1. Abschnitts

§ 10

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1. Anstelle des Begriffs “Bedienstete" tritt der in der Landarbeitsordnung 1995 verwendete Begriff “Dienstnehmer".
  2. 2. Folgende Verweisungen auf die Bestimmungen des BSG gelten als Verweisungen auf die nachfolgenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 1995:

BSG LArbO 1995

Ermittlung und Beurteilung

der Gefahren § 4 § 88

Gefahrenverhütung § 7 § 91

Information § 10 § 95

Unterweisung § 12 § 95b

sonstige besondere

Untersuchungen § 32 § 103

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