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§ 10 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

2. Abschnitt

Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 10.

(1)  Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  2. 2. die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
  3. 3. die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
  4. 4. erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.

(2)  Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(3)  Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227254

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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