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§ 10 PKVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Berufsunfähigkeitspension

§ 10.

(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

  1. 1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder
  2. 2. aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres, unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins, weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

  1. 1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder
  2. 2. aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007889

Dokumentnummer

NOR12089053

alte Dokumentnummer

N5199715656A

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