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§ 10 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Einschlägige praktische Verwendung

§ 10.

(1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:

  1. 1. Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
  2. 2. Begleiten und Beobachten einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
  3. 3. Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers.

(2) Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:

  1. 1. Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist, und
  2. 2. Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
  1. a) nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
  2. b) nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081311

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