3. Unterabschnitt
Anhörung vor der Zertifizierungskommission (dritte Stufe)
§ 10.
(1) Nach der Zulassung der Interessentin oder des Interessenten zur dritten Stufe des Auswahlverfahrens hat der zuständige Senatsvorsitz die Ladung der Interessentin oder des Interessenten zu einem Assessment-Center vor dem zuständigen Senat der ZKQ entweder beim BMBWF, am Sitz einer Bildungsdirektion oder einer Pädagogischen Hochschule oder mittels online-Medium zu veranlassen. Der zuständige Senatsvorsitz entscheidet im Einzelfall, ob die Anhörung online oder in Präsenz durchgeführt wird.
(2) Der zuständige Senatsvorsitz hat die Ladung der Interessentin oder dem Interessenten und den weiteren Mitgliedern des zuständigen Senates der ZKQ mindestens zwei Wochen vor der anberaumten Sitzung unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. Mit Zustimmung der zu ladenden Person ist eine Ladung auch unter Nichteinhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist wirksam.
(3) Im Rahmen der Ladung der weiteren Mitglieder des zuständigen Senates der ZKQ hat der Senatsvorsitz diesen die vorliegenden Bewerbungsunterlagen und Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, insbesondere auch des Tests gemäß § 9 Abs. 4 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20012050
Dokumentnummer
NOR40247819
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