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§ 10 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1947

Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

§ 10.

Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

Schlagworte

Studiengeld

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092775

alte Dokumentnummer

N6194710020X

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