Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.
§ 10.
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.
Schlagworte
Studiengeld
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092775
alte Dokumentnummer
N6194710020X
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