§ 10
Zurechnung
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 6 Abs. 1 (allenfalls nach Anwendung des § 9 Abs. 1) ermittelte Prozentsatz um 0,14833% zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8% nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80% jedenfalls nicht überschreiten.
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