§ 10 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 10
Dienstunfähigkeit

(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach § 8, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgt.

(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

09.02.2015

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