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§ 10 ÖffnungsZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Kundenbedienung

§ 10

Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.

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