3. Unterabschnitt
Baumschutz in der Stadt Salzburg
§ 10
(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle, festzulegen.
(2) Der Baumschutz nach diesen Bestimmungen findet keine Anwendung auf
- 1. Bäume, die auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen;
- 2. Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
- 3. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden;
- 4. Obstbäume, ausgenommen Walnußbäume und Mostobstbäume entlang von Straßen und Wegen;
- 5. Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen;
- 6. Bäume auf Dachgärten.
(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
- 1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
- 2. den ober- oder unterirdischen pflanzlichen Lebensraum unter Schutz stehender Bäume zum Nachteil des Bestandes für andere Zwecke zu verwenden;
- 3. unter Schutz stehende Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
- 4. unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), daß sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
Nicht untersagt ist das Schneiden (Stutzen) unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerläßlich sind.
(4) Von den Verboten des Abs. 3 Z. 1 und 2 sind von der Naturschutzbehörde nach den vom Gemeinderat der Stadt Salzburg in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu treffenden näheren Bestimmungen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen, wenn
- 1. der betreffende Baum auf Grund seines Zustandes nicht mehr schützenswert ist;
- 2. das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens dem öffentlichen Interesse an einer Baumerhaltung überzuordnen ist, insbesondere bei Ermöglichung der Bebauung eines Bauplatzes;
- 3. eine unzumutbare Verschlechterung von menschlichen Lebensraumbedingungen durch die weitere Belassung eines Baumes eintreten würde, insbesondere bei unzumutbarer Beschattung von Aufenthaltsräumen und Hausgärten;
- 4. die Entfernung eines Baumes zur Erhaltung und Entwicklung eines benachbarten wertvollen Baumes erforderlich ist;
- 5. das Belassen eines Baumes durch seine Wurzelentwicklung unmittelbar zu Beschädigungen an Anlagen führen würde; oder
- 6. die beabsichtigte Maßnahme zu keiner bedeutsamen Verschlechterung der Baumvitalität, seines charakteristischen Aussehens oder der Lebensraumbedingungen führt.
Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens zwei Monaten ab Einlangen des Antrages kein ablehnender Bescheid erlassen ist.
(5) Durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann zur Sicherung der Ziele des Abs. 1 vorgesehen werden, daß bei Bewilligungen zur Entfernung von Bäumen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z. 1 und 4, Ersatzpflanzungen durch den Bewilligungsinhaber in einem Ausmaß, das den Zielen des Abs. 1 Rechnung trägt, vorzunehmen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ausgleichsabgaben zu entrichten sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist insoweit unzulässig, als der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonstige Verfügungsberechtigte bereits vorgenommene Pflanzungen oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und damit den Zielen des Abs. 1 entsprochen wird. Die Ausgleichsabgabe ist auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum der gleichen Art wie der entfernte Baum zu berechnen. Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumneupflanzungen möglichst in der Nähe der entfernten Bäume zu verwenden. Nähere Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen - insbesondere deren Ausmaß und die Größe des Gebietes, in dem die Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind - sowie zu den Ausgleichsabgaben, insbesondere deren Höhe, sind durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salzburg zu treffen.
(6) Die Erlassung von Verordnungen und die Durchführung von Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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