§ 10 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 10.

Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034193

alte Dokumentnummer

N2198717456R

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