vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 NoVAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Bescheinigungspflicht

§ 10.

Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273772

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)