Bescheinigungspflicht
§ 10.
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40273772
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