§ 10 NÖ RDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Abschnitt

Kostentragung und Kostenersatz für den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst

§ 10

Rettungsdienstbeitrag

(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Rettungsdienstbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit dem jährlichen Voranschlag zu beschließen ist.

(2) Zu den Kosten für den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst zählen die Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Investitionskosten, Reparatur- und Erhaltungsaufwand sowie Betriebskosten für Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen sowie Rettungsgeräte, Betriebskosten für die Dienststellen der Rettungsorganisation sowie die Kosten für Versicherungen.

(3) Schließt die Gemeinde mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen einen Vertrag ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel Prozentsätze des Rettungsdienstbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten sind.

(4) Der Rettungsdienstbeitrag ist jeweils zu Hälfte zum 1. Februar und zum 1. August jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Höhe des Rettungsdienstbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Abs. 1) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.

(5) Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und einer Rettungsorganisation, wonach nicht periodische Geld- oder Sachleistungen an die Rettungsorganisation auf den im gleichen Jahr von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeitrag anzurechnen sind, sind zulässig. Sachleistungen sind dabei durch die Vertragsparteien einvernehmlich zu bewerten.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Abs. 8) einen Mindestbeitrag pro Einwohnerin bzw. Einwohner festzusetzen, auf den eine Anrechnung von nicht periodischen Geld- und Sachleistungen im Sinne des Abs. 5 nicht stattfinden darf. Die Festsetzung dieses Mindestbeitrages orientiert sich an der Höhe jenes Betrages, der einer Rettungsorganisation jedenfalls periodisch in Geld zur Verfügung stehen muss, um die laufenden Betriebskosten zur Aufrechterhaltung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes decken zu können.

(7) Wird der Mindestbeitrag in bestehenden Verträgen zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes unterschritten, sind diese Verträge mit Inkrafttreten der Verordnung (Abs. 6) an den Mindestbeitrag anzupassen.

(8) Der Mindest- und der Höchstsatz des Rettungsdienstbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, pro Einwohnerin bzw. Einwohner festzulegen.

(9) Bei der Festlegung des Mindest- und Höchstsatzes des Rettungsdienstbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisationen aus den Kostenersätzen der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe, der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und allfälliger Landesförderungen Bedacht zu nehmen.

(10) Der Mindestsatz des Rettungsdienstbeitrages darf im Vertrag unterschritten werden, wenn nach dem Ergebnis des Rechnungsabschlusses des Vorjahres der örtlich betroffenen Rettungsdienststelle die Ausgaben für den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger zuzüglich der bisherigen Rettungsdienstbeiträge gedeckt waren; der Mindestbeitrag gemäß Abs. 6 darf dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.

30.12.2016

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