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§ 10 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Genehmigung von Richtlinien

§ 10

Die in § 9 Abs. 2 angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen.

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