Untersuchungsumfang
§ 10
(1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben
- 1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
- 2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
- 3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
- 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
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