Angewandte Mathematik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
- 3. Einfache physikalische Berechnungen im Zusammenhang mit Metalldesign.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002079
Dokumentnummer
NOR40032458
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