Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
§ 10.
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202355
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