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§ 10 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 10.

(1) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.

(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (§§ 1 und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.

(4) Der(Anm.: richtig: Die) Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Gesellschaften (§§ 1 und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (§§ 1 und 3) vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR12157539

alte Dokumentnummer

N9199711385I

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