§ 10 LRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 10
Reiseentschädigung

Für die Ermittlung der Reiseentschädigung gilt bei dienstlichen Tätigkeiten eines Landesbediensteten am Wohnort oder eines dienstzugeteilten Landesbediensteten am Dienstort die Wohnung oder die Dienststelle, welcher der dienstzugeteilte Landesbedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle.

12.09.2017

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