III. Abschnitt
Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Meister
§ 10
Anmeldung zur Meisterprüfung
(1) Der Anmeldung zur Meisterprüfung sind anzuschließen:
- 1. der Nachweis einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und des Besuches eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder
- 2. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, der Vollendung des 21. Lebensjahres sowie einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter oder
- 3. der Nachweis, daß von den für die Zulassung zur Prüfung geforderten Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 LFBAG abgesehen wurde.
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