§ 10 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

III. Abschnitt

Ausbildungsordnung für die Ausbildung zum Meister

§ 10

Anmeldung zur Meisterprüfung

(1) Der Anmeldung zur Meisterprüfung sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und des Besuches eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 240 Stunden oder
  2. 2. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, der Vollendung des 21. Lebensjahres sowie einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter oder
  3. 3. der Nachweis, daß von den für die Zulassung zur Prüfung geforderten Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 LFBAG abgesehen wurde.

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