Mindestinhalt der Prüfungen
§ 10.
(1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
- 2. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
- 3. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
- 4. gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
- 5. gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- 1. Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
- 2. Funktionsprüfung,
- 3. gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
- 4. gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260349
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