Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10.
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- 1. § 6 Abs. 1 Z 2 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
- 2. § 6 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
- 3. § 6 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
- 4. § 6 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
- innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20011990
Dokumentnummer
NOR40246769
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)