§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und Zusatzprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007418

Dokumentnummer

NOR12081190

alte Dokumentnummer

N5199328527J

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