§ 10
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
- 1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
- 2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
- 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 8 nicht übersteigen und
- 2. 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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