§ 10 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

zu Abs. 1. LGBl. Nr. 67/2010

§ 10

Personalverzeichnis

(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

  1. 1. Name und Geburtsdatum,
  2. 2. Vorrückungsstichtag,
  3. 3. Dienstantrittstag,
  4. 4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
  5. 5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder - sofern dies in Betracht kommt - die Dienstklasse, der der Beamte angehört,
  6. 6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
  7. 7. Dienststelle des Beamten.

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