§ 10
Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1983
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
