Theoretische Prüfung
§ 10.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Angewandte Chemie“, „Laborkunde“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012924
Dokumentnummer
NOR40270293
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
