§ 10 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Theoretische Prüfung

§ 10.

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Angewandte Chemie“, „Laborkunde“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270293

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