Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung hat Werkstücke und eine maschinelle Arbeit zu umfassen.
(2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist eine Halbzeugverarbeitung auszuführen.
(3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl der zur Prüfung antretenden Person eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusionsverarbeitung durchzuführen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jeder zur Prüfung antretenden Person eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gem. Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen und der Arbeitsprobe gem. Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfung ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB Zeichnungsgerechtigkeit und Sauberkeit, Winkeligkeit und Ebenheit),
- 2. fachgerechte, dem Werkstoff entsprechende Ausführung und Verarbeitung (zB Klebefestigkeit, Optik der Schweißnaht),
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 4. fachgemäßes Sammeln und Sortieren von Rest- und Hilfsstoffen.
Schlagworte
Reststoff
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011993
Dokumentnummer
NOR40246852
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