Verrechnung
§ 10.
(1) Der Dachverband hat den Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle in jenem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, für das er zu leisten ist. Die kostenersatzpflichtigen Träger haben den Kostenersatz innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband bzw. wenn es sich um Träger handelt, für die nach § 5 Abs. 7 SV-EG eine Koordinierungsstelle eingerichtet wurde, an diese zu überweisen. Die Koordinierungsstellen haben den Kostenersatz innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband zu überweisen.
(2) Der Dachverband hat den nachträglichen Kostenersatz nach § 7 sowie den Kostenersatz nach § 8 Abs. 3 im Kalenderjahr 2022 in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen nach Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Wird der Kostenersatz für die Verbindungsstelle oder die Zugangsstelle trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist überwiesen, so kann der Dachverband seine jeweiligen Leistungen einstellen oder einschränken, soweit davon die Interessen einzelner versicherter Personen nicht unmittelbar berührt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20012002
Dokumentnummer
NOR40246925
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